Im Unterschied zum MWSTG von 1999 gilt im geltenden MWSTG der Grundsatz der Beweismittelfreiheit. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).
Freie Beweiswürdigung
Der Beweismittelfreiheit steht die freie Beweiswürdigung gegenüber. Die ESTV muss bei jedem Beweismittel prüfen, ob dieses die geltend gemachte Tatsache (z. B. Vorsteuerabzug) belegen kann. Je eindeutiger ein Beweismittel ist, desto einfacher gelingt der Nachweis einer bestimmten Tatsache.
Geschäftsbücher, die nach den Grundsätzen des Handelsrechts (Artikel 957a OR) und der GeBüV geführt sind, eignen sich für den Beweis mehrwertsteuerrelevanter Tatsachen.
Beweislast
Die Folgen der Beweislosigkeit trägt diejenige Person, die nach dem Gesetz den Beweis zu erbringen hat. Von der steuerpflichtigen Person sind steuermindernde Tatsachen (z. B. Vorsteuerabzug, Ausfuhr, Leistung im Ausland) zu beweisen.
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Letzte Änderung 01.10.2024
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