Banken und Versicherungen können freiwillig die höchste Tarifstufe der Radio- und Fernsehabgabe wählen. Diese Wahlmöglichkeit richtet sich an Banken und Versicherer, die dem Bankengesetz (BankG) bzw. dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstellt sind (vgl. Ziff. 4.2 MWST-Brancheninfo 14 Finanzbereich und Ziff. 6.1 MWST-Brancheninfo 16 Versicherungswesen).
Bei freiwilliger Unterstellung unter die höchste Tarifstufe entfällt die Deklaration der von der MWST ausgenommenen Umsätze in der MWST-Abrechnung (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG i.V.m. Art. 67b RTVV).
Diese Vereinfachung ist durch die Bank oder Versicherung auf dem ePortal unter «Abgabe Radio TV» bis zum 15. Januar des jeweiligen Rechnungsjahres zu wählen und gilt bis auf Widerruf. Allfällige Umsatzkorrekturen haben dabei keine Auswirkungen auf die Tarifstufe.