Banken, Versicherungen und Pensionskassen können freiwillig die höchste Tarifstufe der Radio- und Fernsehabgabe wählen.
Bei freiwilliger Unterstellung unter die höchste Tarifstufe entfällt die Deklaration der von der MWST ausgenommenen Umsätze in der MWST-Abrechnung (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG i.V.m. Art. 67b RTVV).
Diese Vereinfachung ist auf dem ePortal unter «Abgabe Radio TV» bis zum 15. Januar des jeweiligen Rechnungsjahres zu wählen und gilt bis auf Widerruf. Allfällige Umsatzkorrekturen haben dabei keine Auswirkungen auf die Tarifstufe.
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Abteilung Erhebung MWST
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Letzte Änderung 03.01.2024
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