Abgabepflicht und Befreiung Abgabe Radio TV

Dies ist eine Kurzinformation über die Abgabepflicht und die Befreiung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen.

Abgabepflichtig (SR 784.40) sind Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens CHF 500 000 (ohne MWST) erzielen. Massgebend ist der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklarierte Gesamtumsatz (abzüglich den Entgeltsminderungen). Einfache Gesellschaften gelten (ab der Abgabeperiode 2021) nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig. Der Abgabe ferner nicht unterstellt sind Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz.

Zum Gesamtumsatz gehört der weltweit erzielte Umsatz eines Unternehmens, unabhängig von der steuerlichen Qualifikation bei der Mehrwertsteuer. Dazu gehören auch Umsätze aus Leistungen, die von der MWST ausgenommen oder befreit sind.

MWST-pflichtige Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von weniger als CHF 500 000 sind nicht abgabepflichtig. Bemessungsgrundlage ist der im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz.

 

Fragen & Antworten zur Abgabeflicht

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Letzte Änderung 03.01.2024

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