Dies ist eine Kurzinformation über die Abgabepflicht und die Befreiung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen.
Abgabepflichtig (SR 784.40) sind Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens CHF 500 000 (ohne MWST) erzielen. Massgebend ist der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklarierte Gesamtumsatz (abzüglich den Entgeltsminderungen). Einfache Gesellschaften gelten (ab der Abgabeperiode 2021) nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig. Der Abgabe ferner nicht unterstellt sind Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz.
Zum Gesamtumsatz gehört der weltweit erzielte Umsatz eines Unternehmens, unabhängig von der steuerlichen Qualifikation bei der Mehrwertsteuer. Dazu gehören auch Umsätze aus Leistungen, die von der MWST ausgenommen oder befreit sind.
MWST-pflichtige Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von weniger als CHF 500 000 sind nicht abgabepflichtig. Bemessungsgrundlage ist der im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz.
Fragen & Antworten zur Abgabeflicht
Abgabepflichtig sind Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen weltweiten Gesamtumsatz von mindestens CHF 500 000 (ohne MWST) erzielen. Einfache Gesellschaften gelten (ab der Abgabeperiode 2021) nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist nicht geräteabhängig. Deshalb entrichten auch jene Unternehmen die Radio- und TV-Abgabe, die über keine Empfangsmöglichkeiten für Radio und Fernsehen verfügen.
Unternehmen, die in der Schweiz zwar Leistungen erbringen, jedoch keinen Sitz, Wohnsitz oder keine Betriebsstätte in der Schweiz begründen, sind der Abgabe nicht unterstellt.
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Sitz/Wohnsitz begründen oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten u. dgl.) betreiben und einen jährlichen Gesamtumsatz von CHF 500 000 (ohne MWST) oder mehr erzielen, sind abgabepflichtig.
Gemäss dem im Schweizer MWST-Recht im grenzüberschreitenden Verhältnis geltenden Dual-Entity-Prinzip sind der Sitz im Ausland und die inländischen Betriebsstätten je eigenständige Steuersubjekte. Hat das Unternehmen mit Sitz im Ausland mehrere Betriebsstätten in der Schweiz, so gelten diese zusammen als ein Steuersubjekt.
In Bezug auf die Unternehmensabgabe bedeutet dies, dass der kumulierte Umsatz der Schweizer Betriebsstätten massgebend ist für die Abgabepflicht und Tarifbestimmung bei der Unternehmensabgabe.
Das Unternehmen mit Sitz im Ausland hingegen wird nicht abgabepflichtig und zwar auch dann nicht, wenn es Leistungen in der Schweiz erbringt und über eine eigene MWST-Nummer verfügt. Der Grund liegt darin, dass eine Unterstellung unter die Unternehmensabgabe nicht mit den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre.
Die Radio- und Fernsehabgabe wird ab dem 1. Januar 2019 erhoben. Sie ersetzt die bisherige geräteabhängige Empfangsgebühr.
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist ab dem 1.1.2019 nicht mehr geräteabhängig. Von den Leistungen des Service public in Radio und Fernsehen profitieren indirekt auch jene Unternehmen, in denen weder Radio gehört noch Fernsehen geschaut wird. Radio und Fernsehen bringen u. a. Wirtschaftsinformationen, Börsen- und Wirtschaftsmagazine, Konsumentensendungen und Verkehrsinformationen, sie bieten nationale und regionale Werbeplattformen an und tragen mit ihrer Berichterstattung zum Funktionieren der Demokratie bei. Der Service public hilft mit, stabile Rahmenbedingungen in der mehrsprachigen Schweiz zu schaffen, die letztlich auch jedem einzelnen Unternehmen zu Gute kommen.
Nein. Sofern Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllt, erhalten Sie von der ESTV automatisch eine Rechnung.
Arbeitsgemeinschaften sind für die Abgabeperioden 2019 und 2020 abgabepflichtig. Die Abgabepflicht stützt sich auf den Eintrag im MWST-Register. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für diese Zeit keine Befreiung für Arbeitsgemeinschaften vor. Ab der Abgabeperiode 2021 gelten einfache Gesellschaften, wozu auch Arbeitsgemeinschaften gehören, indes nicht mehr als Unternehmen im Sinne des RTVG und sind sie demzufolge nicht mehr abgabepflichtig.
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Telefonische Anfragen
Abteilung Erhebung MWST
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Letzte Änderung 03.10.2024
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