Begleichen Sie die Rechnung für die Unternehmensabgabe für Radio und TV einfach und schnell online via ePortal.
Abgabe Radio TV
Unternehmensabgabe Radio & TV verwalten
Jahresrechnung für die Unternehmensabgabe Radio und TV
Die Jahresrechnung wird zwischen Februar und Oktober zugestellt, sobald alle Umsatzdaten (alle Monats-, Quartals- oder Semesterabrechnungen des Bemessungsjahres) vorliegen. Die Abgabe wird 60 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig (SR 784.40).
Zahlungsfrist und jährliche Tarifstufen
Bitte beachten Sie, dass Sie 60 Tage Zeit haben für die Begleichung der Rechnung. Ist Ihnen diese Frist zu kurz oder können Sie den Betrag nicht auf einmal bezahlen, nehmen Sie bitte Kontakt auf mit der Abteilung Inkasso der Eidgenössischen Steuerverwaltung: inkasso.rss(at)estv.admin.ch.
Die jährliche Abgabe bestimmt sich dabei nach den vom Bundesrat in Art. 67b RTVV festgelegten Tarifstufen und zwar auch dann, wenn das Unternehmen im Verlauf des Jahres (für welches die Abgabe erhoben wird) aus dem MWST-Register gelöscht wird. Im Gegenzug erhalten Unternehmen im Jahr der Eintragung ins MWST-Register keine Rechnung.
Rechnung auch online erhältlich
Sofern Ihr Unternehmen Zugang zum ePortal hat und den Bereich Abgabe Radio TV freigeschaltet hat, erhalten Sie die Rechnung für die Unternehmensabgabe Radio TV online. Nutzt Ihr Unternehmen das ePortal noch nicht, erhalten Sie die Rechnung auf dem Postweg. Falls Sie die Rechnung an eine von der Sitzadresse abweichende Adresse (RTV-Korrespondenzadresse) wünschen, melden Sie uns die Angaben direkt online über unser Kontaktformular.
Monatlicher Versand der Jahresrechnungen
Die ESTV versendet monatlich die Jahresrechnungen an die abgabepflichtigen Unternehmen, erstmals im Februar und letztmals im Oktober eines Jahres.
Fragen & Antworten zur Rechnungsstellung
Der Rechnungsversand erfolgt zwischen Februar und Oktober – sobald der ESTV die Umsatzzahlen des Vorjahres vorliegen. Sofern ihr Unternehmen abgabepflichtig ist, erhalten sie automatisch eine Rechnung.
Abgabepflichtig sind einerseits die Privathaushalte, andererseits mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab CHF 500 000 Umsatz. Inhaber von Einzelfirmen bezahlen als Mitglied eines Privathaushalts die Haushaltsabgabe an die Serafe AG. Erfüllt das von einem Mitglied eines Privathaushalts gehaltene Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe, erhält dieses von der ESTV eine Rechnung für die Unternehmensabgabe, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Unternehmen um eine Einzelfirma oder eine juristischer Person handelt. Haushalts- und Unternehmensabgabe sind auch dann geschuldet, wenn sich Geschäftsräume und Wohnung in derselben Liegenschaft befinden.
Die Radio- und Fernsehabgabe unterliegt nicht der MWST.
Die Rechnung für die Unternehmensabgabe ist innert sechzig Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund des MWST-Registereintrages. Somit ist nur die MWST-Gruppe gemäss MWST-Register abgabepflichtig. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe (ohne Innenumsätze) massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG).
Wenden Sie sich an Ihre Ansprechperson der Abteilung Inkasso bei der ESTV und beantragen Sie dort eine Zahlungsfrist oder einen Zahlungsplan. Zahlungserleichterungen können Verzugszinsen zur Folge haben.
Wenn Sie die Radio- und Fernsehabgaben nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung. Eine Zahlungsplananfrage kann über diesen Link beantragt werden: Vorschlag für einen Zahlungsplan einreichen.
Bezahlen Sie die Rechnung trotz Mahnung nicht, wird die Betreibung eingeleitet.
Wenn Sie mit der Betreibung einverstanden sind, zahlen Sie den betriebenen Betrag ein. Sie können dies direkt auf dem Betreibungsamt tun oder von der ESTV einen Einzahlungsschein verlangen.
Wenn Sie die Betreibung bestreiten, müssen Sie innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Dies muss beim Betreibungsamt erfolgen. Den Rechtsvorschlag müssen Sie nicht begründen. Falls Sie ihn dennoch begründen möchten, schicken Sie die Begründung bitte an die ESTV und nicht ans Betreibungsamt.
Bei einer Betreibung fallen diverse Kosten an, die der Schuldner zu tragen hat, so bspw. die Betreibungskosten. Das sind jene Kosten, die das Betreibungsamt der ESTV verrechnet.
Erheben Sie innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag. Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, kann die ESTV - auf Grund unseres Status als Behörde - eine Verfügung erlassen.
Die ESTV lässt die Betreibung im Betreibungsregister löschen, wenn der gesamte betriebene Betrag bezahlt wurde (Grundforderung, Betreibungskosten, Verzugszins) und Sie diese Löschung schriftlich ausdrücklich verlangen.
Kontakt
Telefonische Anfragen
Abteilung Erhebung MWST
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Letzte Änderung 18.04.2024
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Schwarztorstrasse 50
3003 Bern