Gewinnschwache Unternehmen können die Unternehmensabgabe unter drei Voraussetzungen rückfordern.
- Die geschuldete Unternehmensabgabe wurde bezahlt.
- Das Unternehmen gehört mit einem erzielten Gesamtumsatz von weniger als 1 Million Franken (im Bemessungsjahr) der Tarifstufe 1 oder 2 an.
- Im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, weist das Unternehmen einen Gewinn von weniger als dem Zehnfachen der Abgabe der zugewiesenen Tarifkategorie (Tarifstufe 1: CHF 1600 bzw. Tarifstufe 2: CHF 2350) oder einen Verlust aus.
Ein Rückerstattungsantrag für die Unternehmensabgabe unter diesen ab 1.1.2021 geltenden Bestimmungen kann frühestens im Jahr 2022 nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2021 erfolgen. Die Anträge können innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist gestellt werden.
Wie beantragen Sie eine Rückerstattung?
Den Antrag zur Rückerstattung stellen Sie auf dem ePortal.